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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.06.2015
VI R 30/14 -

Behinderungs­bedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Umbau sind in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für den behinderten­gerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

Ausschließlich zwangsläufige Mehraufwendungen für existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass das Finanzgericht die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe. Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Konradowski schrieb am 16.07.2015

Es ist einfach nicht zu glauben, daß der BFH und auch vorher die Finanzgerichte, sich mit sowas bechäftigen müssen. Soll also der Steuerzahler dem Grunde nach für einen Umbau einer Yacht aufkommen???

Armin antwortete am 16.07.2015

Wo ist das Problem, sind Sie behindert(das ist nicht beleidigend gemeint)? Die Klage wurde doch abgewiesen ...

Unabhängig von der Rechtslage, stellt sich mir die Frage, ob die Förderung Kranker/Behinderter/Schwerbehinderter, Pflegebedürftiger etc. - die ja dem Grunde nach erfolgt - einkommens- bzw. vermögensabhängig sein muss bzw. darf ...

Die Frage stellt sich beim Pflegeunterhalt für die Eltern, beim Hinzuverdienst für schwerstpflegebedürftige, etc ...

Insofern sollte die vorliegende Frage eigentlich nur im Vergleich zu einem nichtschwerbehinderten Yachteigentümer und die Notwendigkeit der "existenznotwendigkeit" insofern gestrichen werden, im Übrigen was macht der Staat mit dem Geld, er verschleudert es, insofern wäre es auch dahingehend bei dem Yachtbesitzer besser aufgehoben ...

Zu mir: Ich bin, 30 Jahre, 100% schwerbehindert, Renter wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, maßgeblich durch den Staat verursacht, 3.000 € mtl./Renten, ca. 150.000 € Vermögen

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