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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2017
- VI R 22/16 -
BFH zur Haushaltsersparnis bei Alten- und Pflegeheimunterbringung beider Ehegatten
Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis
Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden.
Im Streitfall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren
FA: Ansetzung beider Eheleute bei Haushaltsersparnis
Das
BFH: Ansetzen der Haushaltsersparnis beider Eheleute, wenn kein weiterer Haushalt vorhanden ist
Der BFH bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Sind beide
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 04.05.2016
[Aktenzeichen: 3 K 915/15]
- Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift stellen außergewöhnliche Belastungen dar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013
[Aktenzeichen: VI R 20/12]) - Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2012
[Aktenzeichen: 10 K 2502/10 E]) - BFH: Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: VI R 51/09])
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Dokument-Nr. 25228
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