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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2009
VI R 21/08 -

Reisekosten bei Einsatz an betrieblicher Einrichtung eines Kunden absetzbar

Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Tätigkeitsstätte einstellen

Hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 10. Juli 2008 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden für den dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht die regelmäßige Arbeitsstätte werde und der Arbeitnehmer daher die damit zusammen hängenden Fahrt- und Reisekosten absetzen könne, wurde diese Rechtsauffassung nun erneut vom BFH am 09. Juli 2009 und dem Aktenzeichen VI R 21/08 bestätigt.

Hier war ein leitender Mitarbeiter im Bereich der EDV-Beratung für einen Kunden tätig, dessen Räume auch von weiteren Mitarbeitern seiner Firma genutzt wurden. Im Streitjahr war der leitende Mitarbeiter 9 Monate lang beim Kunden tätig und beantragte den Abzug der damit zusammen hängenden Reisekosten.

Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Tätigkeitsstätte einstellen

Der BFH gab dem Kläger Recht. Arbeitnehmer - so der BFH - welche vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für dessen Arbeitgeber tätig sind, haben typischerweise nicht die Möglichkeit, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen, womit die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte sein und werden könne.

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der Leitsatz

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online (pt)

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