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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011
VI R 12/10 -

BFH: Abzug von Reisekosten bei Sprachkurs im Ausland nur anteilig zulässig

Zeitlicher Anteil des Sprachunterrichts bei Auslandsaufenthalt für abziehbaren Kosten nicht entscheidend

Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.

Reisekosten sind grundsätzlich in berufliche und private Zeitanteile aufzuschlüsseln

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Sprachkurses im Ausland ist in der Regel privat mitveranlasst

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer so genannten Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 11647 Dokument-Nr. 11647

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