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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011
- VI R 12/10 -
BFH: Abzug von Reisekosten bei Sprachkurs im Ausland nur anteilig zulässig
Zeitlicher Anteil des Sprachunterrichts bei Auslandsaufenthalt für abziehbaren Kosten nicht entscheidend
Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht ließen die mit der
Reisekosten sind grundsätzlich in berufliche und private Zeitanteile aufzuschlüsseln
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als
Sprachkurses im Ausland ist in der Regel privat mitveranlasst
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer so genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11647
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