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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2022
- V R 48/20 -
BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
Zusatzeinnahmen von Sportvereinen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.
In dem Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.
FG: Keine Umsatzsteuerpflicht
Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche
BFH ändert bisherige Rechtsprechung nach EuGH-Urteil
Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die
BFH mahnt Lösung durch Gesetzgeber an
Die Entscheidung betrifft laut BFH unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31755
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