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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.06.2019
- V R 41/17 -
BFH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht
Vorlagebeschluss betrifft grenzüberschreitende Arzneimittellieferungen im Binnenmarkt
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll entscheiden, ob eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist. Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs betrifft grenzüberschreitende Arzneimittellieferungen im Binnenmarkt.
Im zugrunde liegenden Streitfall lieferte die Klägerin aus den Niederlanden Arzneimittel an
Zweifelsfragen machen Vorabentscheidung durch EuGH erforderlich
Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist, so dass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich machten. In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Klägerin als
Erfordernis einer Steuerschuld im Inland könnte als unionsrechtswidrig anzusehen sein
Der Bundesfinanzhof weist auch darauf hin, dass Apotheken im Inland anders als die Klägerin einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Klägerin in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehlt, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28033
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