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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2011
- V R 3/07 -
BFH: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Verkauf von Popcorn und Nachos stellt Abgabe von Standardspeisen dar
Der Verkauf von erwärmtem Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies entschied der Bundesfinanzhof
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei seiner gegenteiligen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der
Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen für festgelegten Steuersatz entscheidend
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten
Abgabe von Standardspeisen ohne charakteristische Dienstleistungsbestandteile stellt Lieferung dar, die ermäßigtem Steuersatz unterliegt
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte hierzu entschieden, dass die Zubereitung des warmen Endproduktes allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleiht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgenommen werden. Treten - wie in der Regel bei Imbissständen und in Kinos – in diesen Fällen keine für Restaurationsumsätze charakteristischen Dienstleistungsbestandteile hinzu (wie z.B. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von Mobiliar, wenn dieses nur der Einnahme der
Nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln bereitgestelltes Mobiliar darf nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden
Der Bundesfinanzhof hat dem folgend entschieden, dass die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; es handele sich beim Verkauf von Popcorn und Nachos um die Abgabe von Standardspeisen. Im dem zu entscheidenden Fall hätten - entgegen der Auffassung des FA - keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört. Denn als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigt werden, wenn es - anders als im entschiedenen Fall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12430
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