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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2014
V R 28/13 -

Vorsteuer­abzugs­berechtigung: Unterlagen zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung müssen Rechnung nicht beigefügt sein

BFH zur den Anforderungen an die Rechnungserstellung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

BFH: Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das Finanzamt und das Finanzgericht müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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