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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2018
V R 25/15 und V R 28/16 -

Bundesfinanzhof erleichtert Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Unternehmen

Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" für Angabe der "vollständigen Anschrift" eines Unternehmens ausreichend

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nun entschied, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Onlinehändler für Fahrzeuge ohne "Autohaus"

Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger - ein Autohändler - Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der "im Onlinehandel" tätig war, ohne dabei ein "Autohaus" zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

GmbH nutzt für Korrespondenz Festnetz- und Faxnummer sowie Schreibtisch einer ortsansässigen Kanzlei

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

BFH bejaht Möglichkeit des Vorsteuerabzugs

Der Bundesfinanzhof bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2017 (C-374/16 und C-375/16), das auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.

Geänderte Rechtsprechung erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des Bundesfinanzhof erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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