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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2018
- V R 25/15 und V R 28/16 -
Bundesfinanzhof erleichtert Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Unternehmen
Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" für Angabe der "vollständigen Anschrift" eines Unternehmens ausreichend
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nun entschied, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Bei der Umsatzsteuer setzt der
Onlinehändler für Fahrzeuge ohne "Autohaus"
Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger - ein Autohändler - Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der "im Onlinehandel" tätig war, ohne dabei ein "Autohaus" zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.
GmbH nutzt für Korrespondenz Festnetz- und Faxnummer sowie Schreibtisch einer ortsansässigen Kanzlei
Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.
BFH bejaht Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
Der Bundesfinanzhof bejahte in beiden Fällen den
Geänderte Rechtsprechung erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Vorsteuerabzug: Erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich auch aus Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2018
[Aktenzeichen: V R 18/17]) - Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2018
[Aktenzeichen: 1 K 547/14 und 1 K 2402/14])
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Dokument-Nr. 26255
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