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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.2009
V R 2/08 -

BFH: Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

Summe aus Nettoentgelt und Steuer muss Bruttoverkaufspreis entsprechen

Bei der Regelung der Rabattgewährung nach § 130 a SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6 % auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert. Bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt handelt es sich dann um einen Bruttobetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Abschlag nach § 130 a SGB V berechnet sich vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Zu entscheiden hatte der BFH, ob es sich auch bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt um einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) oder aber um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) handelt. Wird z.B. ein Arzneimittel für 100 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 € geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Nettoabgabepreis 6 €. Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 € um 1,14 € (= 6 € x 0,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 € ergäbe. Handelt es sich bei dem Rabattbetrag um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer, mindert sich die Steuerschuld nur um 0,96 € (6 € x 19/119), so dass für die Lieferung eine Steuerschuld von 18,04 € verbleibt. Dieser Streitfrage kommt aufgrund der allgemein nach § 130 a SGB V bestehenden Rabattpflicht besondere Bedeutung zu.

Rabatt muss als Bruttobetrag angesehen werden

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem Rabatt um einen Bruttobetrag. Entscheidend ist hierfür, dass die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird. Der nach der Rabattierung verbleibende Bruttoverkaufspreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) zerfällt in ein Nettoentgelt 94,96 € (= 100/119) und einen Steuerbetrag von 18,04 € (19/119). Wäre der Rabatt demgegenüber als Nettogröße anzusehen, ergäbe sich trotz des Bruttoverkaufspreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) nur ein Nettoentgelt von 94 € (100 € abzüglich 6 €) und ein Steuerbetrag von 17,86 (=19 € abzüglich 1,14 €). Die Summe aus Nettoentgelt und Steuer von 111,86 € entspricht aber nicht dem Bruttoverkaufspreis von 113 €. Der Rabattbetrag war daher – obwohl er von einem Nettobetrag errechnet wird – als Bruttogröße zu behandeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/09 des BFH vom 19.08.2009

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