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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.08.2013
V R 13/12 -

Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes können umsatzsteuerfrei sein

Beim Betrieb eines Notfalldienstes ausgeführte Leistungen sind umsatz­steuerrechtlich als Einheit zu betrachten

Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und ggf. Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Falle eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt.

Finanzgericht gibt Klage gegen Festsetzung der Umsatzsteuer statt

Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit des Notfalldienstes

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, insbesondere weil er auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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