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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2014
V R 1/10 -

Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich im Regelfall nach objektbezogenem Flächenschlüssel

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Darüber hinausgehend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorsteuerbeträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es - erneut - um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.

Bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der Räume ist Vorsteueraufteilung mittels objektbezogenem Umsatzschlüssels vorzunehmen

Der Bundesfinanzhof hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. Ob derartige Unterschiede in der Ausstattung vorliegen, ist vom Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 19345 Dokument-Nr. 19345

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