wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2007
V R 10/05 ,V R 4/05 -

Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen für selbständige Lehrer Stellung genommen. Seit 1999 sind derartige Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird.

Auf diese Befreiungsregelung berief sich eine Diplom-Pädagogin, die mit einem "Privaten Bildungsinstitut" im Bereich der Erwachsenenbildung tätig war. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie (der die zuständige Landesbehörde Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt hatte) Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte.

Das Finanzamt behandelte die Unterrichtsleistungen der Pädagogin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte, nicht aber, soweit sie den Unterricht durch ihre selbständigen Dozenten ("Subunternehmer") an die Akademie leistete.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Ergebnis. Der Unterricht durch ihre Dozenten war keine "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung" der Pädagogin. Die Dozenten leisteten an sie. Die Pädagogin war mit ihrem "Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung, die als solche befreite Unterrichtsleistungen hätte ausführen können.

Das zweite Urteil betraf einen vergleichbaren Fall "mittelbarer" Unterrichtsleistungen, für den allerdings die Rechtslage vor 1999 galt. Der Bundesfinanzhof kam zu demselben Ergebnis. Die damals noch engeren Befreiungsvoraussetzungen begünstigten nur die Träger der Bildungseinrichtungen, nicht die selbständigen Lehrer.

Beide Kläger beriefen sich im Übrigen erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen durch selbständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/07 des BFH vom 10.10.2007

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4964 Dokument-Nr. 4964

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4964

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?