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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015
- IX R 23/14 -
BFH zur Einkommensteuerpflicht bei Zwangsverwaltungen
Zwangsverwalter hat als Vermögensverwalter steuerliche Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der
Einkommensteuer war bisher nur vom Schuldner persönlich zu entrichten
Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bei der
Vermögensverwalter muss die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks anfallende anteilige Einkommensteuer entrichten
Diese Annahme hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert. Neben dem
Spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das
Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21142
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