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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2017
- III R 32/15 -
BFH zu Kindergeldanspruch bei Zweifel an Freizügigkeitsberechtigung
Feststellung der fehlenden Freizügigkeit nur durch Ausländerbehörden
Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, obliegt nur den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten
Bewilligung von Kindergeld erst nach Erhalt einer Freizügigkeitsbescheinigung
Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger, bulgarischer Staatsbürger, seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin. In seinem Antrag auf Gewährung von
Klageabweisung durch Finanzgericht
Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil das
Bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen steht aus Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zu
Der BFH gab dagegen der Klage statt. Er entschied, dass bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen unabhängig von der für sie bis zum 31. Dezember 2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 24609
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