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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012
- III R 29/11 -
Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbar
Berufstätige Eltern konnten bereits vor 2009 zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten geltend machen
Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4 f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem betreffenden
Finanzamt stuft Aufwendungen als nicht abziehbare Unterrichtskosten ein
Das
"Kinderbetreuung" ist ein dehnbarer Begriff
Dem folgte der Bundesfinanzhof ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011
[Aktenzeichen: 7 K 2296/11 E]) - Kinderbetreuungskosten aus dem Jahre 2001 als Werbungskosten absetzbar
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.08.2006
[Aktenzeichen: 8 K 4006/03])
Jahrgang: 2013, Seite: 255 NJW 2013, 255
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Dokument-Nr. 14334
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