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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2016
III R 14/15 -

Kein Anspruch auf Kindergeld - Berufstätigkeit voraussetzendes Studium ist kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

Berufsbegleitendes Studium mit vorausgesetzter berufspraktischer Erfahrung von einem Jahr ist als Zweitausbildung anzusehen

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Da aber die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

BFH bejaht Vorliegen einer Zweitausbildung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hatte der Bundesfinanzhof z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Studium kann bei vorausgesetzter Berufstätigkeit nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt - so auch im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall - mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
lukas jaider schrieb am 03.06.2016

welch ein glück doch durch den gesetzgeber bescherrt wird.

konnte das kind nich wie andere normale menschen

erst studieren und dann eine berufsausbildung

anhängen die das studium mit einem praxisanteil

vollendet.

wohl arbeiter kind gewesen....da hat man solche einheitlichen erstausbildung meist nicht in der wiege....und muss erst ein lehre machen...und nachdem die spd sich vom sozialstaatverabschiedet hat...die cdu ja nur in den anfängen soetwas popagandisiert hatte....muss man nicht allzu viel gerechtigkeit in den gesetzen suchen wollen....

das könnte zu lange dauern und zu teuer werden.

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