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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009
- II R 63/08 -
BFH: Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen, wenn Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird
Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung unzulässig
Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13 a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entfällt auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise), wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als
Finanzamt versagt nach Überentnahmen rückwirkend gewährte Steuervergünstigungen
Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte
BFH: Grundsätzlich jede Entnahme aus Betriebsvermögen ist befreiungsschädlich
Nach Auffassung des Bundesfinanzhof kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9198
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