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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2015
- II R 46/13 -
BFH: Abzug hinterzogener Steuern als Nachlassverbindlichkeiten setzt Festsetzung der Steuerschuld voraus
Zeitnahe Unterrichtung des Finanzamts über Steuerschuld unerheblich
Hat ein Erblasser Einkommenssteuer hinterzogen, so kann der Erblasser diese nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abziehen, wenn die Steuerschuld festgesetzt wurde oder wird. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Erbe der im April 2004 verstorbenen Erblasserin fest, dass diese Einkommenssteuer in erheblicher Größe hinterzogen hatte und unterrichtete das zuständige Finanzamt von den
Fehlende wirtschaftliche Belastung durch hinterzogene Steuern
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Steuerfestsetzung Voraussetzung für Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
Steuerschulden können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: 3 K 365/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 393 DB 2016, 393 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1199 NJW 2016, 1199 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 296 NJW-Spezial 2016, 296
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Dokument-Nr. 23467
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