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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2011
II R 27/10 -

Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich nicht als Gebäude anzusehen

Schwimmende Anlagen unterliegen nicht der Grundsteuer

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude und unterliegt somit nicht der Grundsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der zugrunde liegende Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen.

BFH verneint Gebäudeeigenschaft für Schwimmkörper

Der Bundesfinanzhof hat - ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht - die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper verneint. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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