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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2010
II R 12/09 -

Keine Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus

Kein Verstoß gegen den Grundsatz religiöser Neutralität

Wenn einem Verein nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, so wird dem Verein damit die Grundsteuerbefreiung versagt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Beschränkung der vom Grundsteuergesetz gewährten Grunderwerbsteuerbefreiung auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof die Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.

Körperschaftstatus grundsätzlich für alle Religionsgemeinschaften

Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staats. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung.

Islamischer Verein verlor Gemeinnützigkeitsstatus

Im Streitfall schied auch die gesetzlich vorgesehene Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grundsteuergesetzes bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hatte.

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der Leitsatz

1. Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig.

2. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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