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Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.07.2013
I R 82/12 -

Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke unterliegt nicht der Körperschaftsteuer

Krankenhaus muss gemeinnütziger Zweckbetrieb sein

Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (so genannte Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei sind hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten muss.

Vom BFH geäußerte beihilferechtlichen Bedenken erlauben keine Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung

Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist für den Umfang der Steuerbefreiung nach deutschem Recht ohne Belang. Der Bundesfinanzhof wies aber darauf hin, dass das Gemeinnützigkeitsrecht aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken unterliegt. Diese Bedenken erlaubten dem Bundesfinanzhof in dem entschiedenen Fall zwar nicht, die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung zu verweigern. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission berufen wäre, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und den Gesetzgeber ggf. zu einer Anpassung der deutschen Rechtslage aufzufordern.

Entscheidung nicht auf vergleichbare umsatzsteuerrechtliche Problematik übertragbar

Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen C-366/12). Der Ausgang jenes Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 17393 Dokument-Nr. 17393

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