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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017
- I R 74/14 -
Keine Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Dialysezentren
Rechtsgrundlage für Gleichstellung mit krankenhäuslichen Dialysezentren nicht gegeben
Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Der Bundesfinanzhof hat im Zuge dessen jedoch entschieden, dass ambulante Dialysezentren von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff "Krankenhaus" (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) nicht erfüllt. Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage: Die gesetzgeberische Einengung der
Einrichtungen der Klägerin dient nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Offen lassen konnte der Bundesfinanzhof hingegen die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24195
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