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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.06.2012
- I R 3/11 -
"Werbende" ausländische Motorsport-Rennteams sind steuerpflichtig
Sportliche Darbietung des Rennteams und Werbeleistungen bilden Steuerpflicht auslösende Einheit
Werbeleistungen, die ausländische Motorsport-Rennteams durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen, Rennanzügen und Rennfahrzeugen erbringen, unterfallen im Inland der beschränkten Steuerpflicht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Motorsport-Rennteams erbringen bei den Rennen gemeinhin Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen.
Veranstalter muss anfallende Steuer bei Honorarauszahlung einbehalten und an Finanzamt abführen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden. Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als so genannter Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Hintergrund
Konkret betraf das ein deutsches Unternehmen, das mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb auf den Fahrzeugen und auf den Helmen und Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses wiederum durfte den Namen des Rennteams nutzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14453
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