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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2010
- I R 100/09/ I R 107/09 -
Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden
Wann sind Betriebsstättenverluste "final"?
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste "final" sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. In beiden Urteilen ging es um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten.
Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem
Benachteiligung verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot
Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, verstößt dise Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Es ist innerhalb der Europäischen Union allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur, wenn diese Verluste "final" werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.
Betriebsstättenverluste sind nur "final", wenn sie nicht mehr berücksichtigt werden können
Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend darüber entschieden, wann von einer derartigen "Finalität" der Verluste gesprochen werden kann. "Final" sind die Verluste nicht, wenn sie im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- EuGH kippt deutsche Steuer-Vorschrift für Verluste im EU-Ausland
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.03.2007
[Aktenzeichen: C-347/04]) - Ist die Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste mit dem EU-Recht vereinbar?
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2006
[Aktenzeichen: I R 84/04]) - Einkommensteuer: Negative Einkünfte müssen bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden, wenn sie aus dem EU-Ausland herrühren
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: C-152/03])
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Dokument-Nr. 10079
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