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BFH: Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens

Bei Installation unerlässlicher Lärmmessstationen steht Gemeinden kein Anteil am Gewerbesteueraufkommen zu

Nachbargemeinden eines Flughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

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Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines so genannten Gewerbesteuermessbetrages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf diese Weise wird jede Gemeinde, die "Lasten" aus der gewerblichen Tätigkeit zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewerbesteueraufkommen "entschädigt". Gesetzlicher Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem sich die Summe der Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Bei so genannten mehrgemeindlichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch nach einem anderen Aufteilungsmaßstab vorgenommen werden.

Gemeinden begehrten Anteil am Gewerbesteueraufkommen

Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im Gemeindebereich.

Gesamtlage der Lärmmesssationen kann nicht als mehrgemeindliche Betriebsstätte angesehen werden

Dem entsprach der Bundesfinanzhof nicht. Zwar seien die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden so genannten mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.

Änderung des Gewerbesteuergesetzes bei Windkraftanlagen

In ähnlicher Weise hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.

Diese Meldung erschien bei uns am 10.03.2010.

  • Referenz:
    • Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
      [Aktenzeichen: I R 56/08]
  • Anmerkung:

    "Bundesfinanzhof" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BFH" bezeichnet wird.

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Quelle: ra-online, BFH


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