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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010
9 AZR 573/09 -

BAG: Mitarbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in die Personalakte

Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse den Wahrheitsgehalt zu überprüfen

Arbeitnehmer können auch nach ihrer Kündigung noch Einsicht in ihre Personalakte bei ihrem früheren Arbeitnehmer verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitnehmer hat auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt einer fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter.

Kläger verlangt Einsicht in Personalakte

Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf Einsicht

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10576 Dokument-Nr. 10576

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