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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013
- 9 AZR 51/13 -
Auch bei dauerhafter Leiharbeit entsteht kein automatischer Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher
BAG zur Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande - und zwar auch dann nicht, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1., deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, betreibt Krankenhäuser. Die Beklagte zu 2., eine 100 prozentige Tochter der Beklagten zu 1., hat eine Erlaubnis zur
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben.
BAG: Arbeitsverhältnis kam nicht zustande
Die Revision der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einer Entscheidung, ob der Kläger der Beklagten zu 1. nicht nur vorübergehend überlassen wurde, bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu 2. die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur
Gesetzliche Vorschriften regeln nur Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers
Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: 11 Sa 84/12]
- Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen rechtswidrig
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: 4 TaBV 1163/12]) - Einsatz von Leiharbeitnehmern statt Stammkraft ohne jegliche zeitliche Begrenzung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 7 ABR 91/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 196 NZA 2014, 196
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Dokument-Nr. 17334
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