wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013
9 AZR 51/13 -

Auch bei dauerhafter Leiharbeit entsteht kein automatischer Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher

BAG zur Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeit­nehmer­überlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande - und zwar auch dann nicht, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1., deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, betreibt Krankenhäuser. Die Beklagte zu 2., eine 100 prozentige Tochter der Beklagten zu 1., hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis besteht. Er war der Auffassung, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Beklagten zu 1. und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben.

BAG: Arbeitsverhältnis kam nicht zustande

Die Revision der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einer Entscheidung, ob der Kläger der Beklagten zu 1. nicht nur vorübergehend überlassen wurde, bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu 2. die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.

Gesetzliche Vorschriften regeln nur Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012
    [Aktenzeichen: 11 Sa 84/12]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 196
NZA 2014, 196

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17334 Dokument-Nr. 17334

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17334

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Rüdiger IHLE schrieb am 16.12.2013

Das BAG hat den Ball dorthin zurückgespielt, wo er hingehört : An den Gesetzgeber...

Wenn dieser eine derartige Regelung , deren Problematik schon bei der Verabschiedung des Gesetzes bekannt war, so unscharf fasst, dann ist es nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, diese Unschärfe im Wege der * richterlichen Rechtsfortbildung * zu beseitigen . DIESES Gericht ist vielmehr dafür zu loben, dass es sich auf seine eigentliche Aufgabe - Recht auf Grund der geltenden Gesetze zu sprechen - beschränkt hat, und nicht Ersatzgesetzgeber zu spielen .

NoName schrieb am 12.12.2013

Hallo

währe wohl anders ausgefallen , wenn die Richter ebenfalls bei einem Verleiher tätig währen !

Viktor schrieb am 12.12.2013

Weg des geringsten Widerstandes !

Das BAG hat es sich mit seinem Urteil vom 10.12.13 leicht gemacht. Es hat an den Gesetzgeber verwiesen, der es (wohlweislich !) unterlassen hat, den Begriff "vorübergehend"(im AÜG = Arbeitnehmer-überlassungsgesetz seit 1.12.2011 ethalten) zeitlich zu definieren. Das BAG hätte auch tiefer einsteigen können und sich herausnehmen können, das Wort "vorübergehend" näher zu definieren und zeitlich zu begrenzen. Man nennt das erlaubte richterliche Rechtsauslegung bzw. Rechtsfortbildung. Das jetzige Urteil ist auch eine eher überraschende Kehrtwende im Vergleich zum BAG- Urteil vom Juli 2013, aus dessen Tendenz man jetzt im Dez. ein anderes = arbeitnehmerfreundlicheres Urteil erwarten hätte können. So aber freuen sich die Leiharbeitsfirmen und Ausleihbetriebe über das "Weihnachtsgeschenk" der hohen Richter aus Erfurt. Die berechtigten Interessen langjährig eingesetzter Leiharbeiter bleiben dabei auf der Strecke !

DANKE, liebes BUNDESARBEITSGERICHT !

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung