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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001
9 AZR 44/00 -

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen

"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"

Auf die oft in Arbeitszeugnissen verwendeten Abschlussformulierungen, wie Dank, Bedauern und Zukunftswünsche, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlußformel aufzunehmen:

Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Landesarbeitsgericht gibt Anspruch auf Schlussformel teilweise statt

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung der Beklagten, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien aber verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.

Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Schlussformel

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.

Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

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der Leitsatz

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 10.02.1998
    [Aktenzeichen: 4 Ca 248/97]
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.1999
    [Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Schlussformel | Schlusssatz | Zeugnis (Arbeitszeugnis)
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 97, Seite: 57 BAGE 97, 57 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2001, Seite: 1957
BB 2001, 1957
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2001, Seite: 1674
DB 2001, 1674
 | Zeitschrift: Juristische Praxis (JP)
Jahrgang: 2001, Seite: 177
JP 2001, 177
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 1063
MDR 2001, 1063
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 2995
NJW 2001, 2995
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2001, Seite: 843
NZA 2001, 843

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Dokument-Nr.: 1266 Dokument-Nr. 1266

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