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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008
- 9 AZR 1117/06 -
Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein
Arbeitnehmer verlangt Gefährdungsbeurteilung
Der Kläger verlangt die Durchführung einer
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/08 des BAG vom 12.08.2008
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2006
[Aktenzeichen: 6 Sa 339/05]
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Dokument-Nr. 6510
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