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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2006
8 AZR 763/05 -

BAG zu den Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

Widerspruchsfrist beginnt erst nach korrekter Unterrichtung

Nach § 613 a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613 a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.

Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich „Field Service“ beschäftigt. Der „Field Service“ ist zuständig für die Wartung von Kundengeräten und sonstigen Wartungsleistungen, welche im Wesentlichen auf der Grundlage von Wartungsverträgen erbracht werden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Geschäftsbereich „Field Service“ ab dem 1. Januar 2004 auf die e. GmbH übergehen werde. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt bei der e.GmbH. Spätestens ab Sommer 2004 geriet die e. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ab September 2004 suchte die Beklagte einen anderen Servicepartner. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Am 5. November 2004 stellte die e. GmbH Insolvenzantrag.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31. Dezember 2003 hinaus geltend. Er ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß über die schlechte wirtschaftliche Lage der e. GmbH unterrichtet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei verspätet.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht aber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftung der Veräußerin und der Erwerberin nach § 613 a Abs. 2 BGB informierte. Es war deshalb nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch des Klägers war daher wirksam.

Vorinstanz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 15 Sa 355/05 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/06 des BAG vom 14.12.2006

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