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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2015
- 8 AZR 67/14 -
Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr Alter für durch sie verursachte Schäden
Bundesarbeitsgericht zum Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und der Beklagte waren als
LAG bejaht schuldhaftes Handeln des Auszubildenden
Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Wurf nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von
BAG bestätigt Entscheidung des LAG
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20791
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