Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012
- 8 AZR 639/10 -
Kein Betriebsübergang bei Beauftragung privater Hilfsorganisationen mit Notfallrettung
BAG zum Betriebsübergang auf einen Rettungszweckverband
Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Rettungssanitäter bei der D-GmbH. Dieser war auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
Beklagter wurde nach Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“ geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen ab dem 23. Dezember 2009 durch Verwaltungsakt nach dem SächsBRKG hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2010
[Aktenzeichen: 3 Sa 79/10]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13489
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13489
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.