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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009
- 8 AZR 357/08 -
BAG zur Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang
Nicht ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang setzt Widerspruchsfrist nicht in Gang
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger war bei der S. AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 über den
Widerspruchsrecht durch Abschluss des Aufhebungsvertrags verwirkt
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten
Dem Senat lagen am selben Tag fünf weitere Verfahren (- 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte in Fragen des Unterrichtungsschreibens im Wesentlichen gleich gelagert waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/09 des BAG vom 23.07.2009
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17.04.2008
[Aktenzeichen: 4 Sa 1063/07]
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Dokument-Nr. 8201
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