wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2006
8 AZR 317/05  -

Kein Betriebsübergang bei Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Die bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung begründet keinen Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB.

Der Kläger war seit 1991 bei der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zuletzt als Gruppenleiter im Bereich Vermögenszuordnung/ Kommunalisierung beschäftigt. Diese Aufgaben wurden ab 1. Januar 1999 auf eine GmbH, die Beklagte zu 1), übertragen, bei der der Kläger dann auch beschäftigt war. Die GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Seit dem 1. Januar 2004 werden die Aufgaben der Beklagten zu 1) vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erledigt, das hierzu sämtliche Verfahrensakten übernommen hat. Hierin sieht der Kläger einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2).

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage, den Weiterbeschäftigungsantrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 80.684,40 Euro als Nachteilsausgleich zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1), mit der diese eine Reduzierung des Nachteilsausgleichs anstrebt, zurückgewiesen. Die Kündigung ist wegen Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB liegt nicht vor, da die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist. Die Berechnung des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Landesarbeitsgerichts und hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Vorinstanz

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. Mai 2005 - 6 Sa 1499/04 -

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/06 des BAG vom 24.08.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2891 Dokument-Nr. 2891

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2891

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung