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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2007
8 AZR 234/06 -

Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen einen Kollegen nach Eigenkündigung

Mobbender Kollege muss nicht den Verdienstausfall ersetzen

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, so wird von diesem Kollegen dem Arbeitnehmer gegenüber weder ein Recht an seinem Arbeitsplatz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt noch hat er gegenüber dem Kollegen gemäß § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der infolge der Eigenkündigung eintritt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der Firma C. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Dieser wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung an den Kläger verurteilt. Während der sich an den Angriff anschließenden Arbeitsunfähigkeit rief der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig war, den Kläger mehrfach an.

Unter Verwendung von Formulierungen wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“, die er auf den Anrufbeantworter sprach, beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen. Der Kläger kündigte deshalb schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst auf. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil nun wieder hergestellt.

Vorinstanz

Hessisches LAG, Urteil vom 7. November 2005 - 7 Sa 520/05 –

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des BAG vom 18.01.2007

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Dokument-Nr.: 3677 Dokument-Nr. 3677

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