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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006
8 AZR 147/05 -

Die Neuvergabe der Bereederung für ein Forschungsschiff ist ein Betriebsübergang

Wird die Bereederung eines Forschungsschiffs im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund Vergaberechts auf einen anderen Betreiber übertragen, so kann hierin ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang liegen, der zum Übergang der Heuerverhältnisse nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Auftragnehmer führt. Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die bei einer Neubereederung und Fortführung als Forschungsschiff ihre Identität wahrt.

Der Kläger war seit 1989 bei seiner Streithelferin als Bootsmann beschäftigt und zuletzt auf dem Forschungsschiff „Poseidon“ eingesetzt. Der Bereederungsvertrag der Streithelferin endete zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen eines neuen Ausschreibungsverfahrens wurde der Zuschlag für die Bereederung der „Poseidon“ der Beklagten durch deren Streithelferin erteilt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 unterrichtete die Streithelferin des Klägers diesen über einen Teilbetriebsübergang der „Poseidon“ auf die Beklagte. Der Kläger verlangte erfolglos von der Beklagten die Fortsetzung seines Heuerverhältnisses. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ursprünglich mit seiner Streithelferin begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Daher habe er sowohl einen Anspruch auf Beschäftigung und auf Zahlung der Heuer für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2004. Die Beklagte stellt das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs iSd. § 613 a Abs. 1 BGB in Abrede. Es handele sich um eine reine Funktionsnachfolge. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten und deren Streithelferin blieben erfolglos.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. März 2005 - 1 Sa 35/04 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des BAG vom 02.03.2006

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