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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019
- 7 AZR 733/16 -
BAG: Sachgrundlose Befristung auch acht Jahre nach früherem Arbeitsverhältnis unzulässig
Bei befristetem Arbeitsvertrag gilt Vorbeschäftigungsverbot
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut
BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige
Bundesarbeitsgericht gibt frühere Drei-Jahres-Grenze auf
Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose
Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG notwendig
Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen
Acht Jahren zurückliegendes Arbeitsverhältnis ist kein langer Zeitraum
Das Verbot der sachgrundlosen
Kein Anspruch auf Berufung frühere Rechtsprechung
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2016
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Dokument-Nr. 26969
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