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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016
7 AZR 625/15 -

BAG: Früheres Heim­arbeits­verhältnis steht sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegen

Heim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar

Der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags steht ein früheres Heim­arbeits­verhältnis nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) entgegen. Denn ein Heim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 war eine Frau im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses für eine Firma tätig, die modische Accessoires aus Asien importierte. Die Aufgabe der Frau bestand in der Umetikettierung der Artikel für den europäischen Markt. Das Heimarbeitsverhältnis wurde befristet eingegangen und zweimal verlängert. Im November 2012 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Gegen die Befristung wandte sich die Frau klageweise. Sie hielt sie für unzulässig, da bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis in Form des Heimarbeitsverhältnisses bestanden habe. Die erneute Befristung verstoße somit gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Keine unzulässige Befristung des Arbeitsvertrags

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei zulässig. Sie sei nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam. Zwar sei nach dieser Vorschrift die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zwischen den Parteien habe aber kein Arbeitsverhältnis in den Jahren von 2007 bis 2012 bestanden.

Heimarbeitsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar

Ein Heimarbeitsverhältnis stelle kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar, so das Bundesarbeitsgericht. Ein früheres Heimarbeitsverhältnis stehe daher der sachgrundlosen Befristung eines späteren Arbeitsvertrags zwischen denselben Vertragsparteien nicht entgegen. Heimarbeiter seien mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer und stehen daher nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dieses Verständnis entspreche auch den Vorgaben des Unionsrechts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.10.2014
    [Aktenzeichen: 2 Ca 228/14]
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.05.2015
    [Aktenzeichen: 7 Sa 1117/14]
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Dokument-Nr.: 25827 Dokument-Nr. 25827

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