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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2018
7 AZR 394/17 -

BAG: Automatische Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses bei Fluguntauglichkeit eines Piloten aufgrund Feststellung durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit setzt Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements voraus

Soll nach einem Rahmenvertrag das Arbeitsverhältnis mit einem Piloten bei Feststellung und Bekanntgabe dessen Fluguntauglichkeit automatisch enden, so muss die Fluguntauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellt werden. Geht die Fluguntauglichkeit mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit einher, so muss der Arbeitgeber ein betriebliches Ein­gliederungs­management durchführen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Pilot seit Mai 2010 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Ein Medizinisches Zentrum stellte im Auftrag des Piloten im November 2010 fest, dass der Pilot aufgrund der Einnahme von Medikamenten gegen Schlafstörungen und Depressionen fluguntauglich sei. Zu einer Bewertung von Diagnosen kam es nicht. Im Oktober 2015 teilte der Pilot seiner Arbeitgeberin mit, wohl niemals wieder ein Flugzeug steuern zu können. Die Arbeitgeberin hielt das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen für beendet. Sie verwies auf eine Klausel im Rahmenvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis bei Feststellung und Bekanntgabe der Fluguntauglichkeit automatisch endet. Zudem kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich aus personenbedingtem Grund. Der Pilot erhob schließlich Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Berlin die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesarbeitsgericht hält Arbeitsverhältnis mit Piloten nicht für automatisch beendet

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Fluguntauglichkeit des Klägers gemäß der Klausel im Rahmenvertrag automatisch geendet. Es fehle an der erforderlichen Feststellung und Bekanntgabe der Fluguntauglichkeit. Die Feststellung habe durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zu erfolgen. Dies bestimme die Klausel zwar nicht ausdrücklich, ergebe sich jedoch aus luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Über die Fluguntauglichkeit entscheide daher weder der Pilot noch die Fluggesellschaft. Die Feststellung des Medizinischen Zentrums genüge nicht den Anforderungen, da sie ohne Bewertung von Diagnosen erstellt wurde.

Unwirksamkeit der ordentlichen, personenbedingten Kündigung

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei zudem die ordentliche, personenbedingte Kündigung unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Da diese unterblieb, habe die Beklagte darlegen müssen, dass eine alternative Beschäftigung des Klägers ohne fliegerische Tätigkeit nicht möglich war. Dem sei sie nicht nachgekommen. Eine Fluguntauglichkeit allein rechtfertige keine ordentliche Kündigung aus personenbedingtem Grund.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2016
    [Aktenzeichen: 31 Ca 16332/15]
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017
    [Aktenzeichen: 4 Sa 900/16]
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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 03.04.2020

Sehr gutes Urteil!

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