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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2012
- 7 AZR 184/11 -
BAG zu tarifvertraglichen Regelungen über sachgrundlose Befristung
Tarifvertrag kann sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der zulässigen Verlängerungen abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes regeln
Durch einen Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG lautet: „Durch
Kläger hält tarifliche Bestimmung für Befristungen seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten - einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes – aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags vom 3. April 2006 bis zum 2. Oktober 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Im ersten Vertrag und in den Verlängerungsverträgen war die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Nach § 2 Nr. 6 Sätze 1 und 2 MRTV sind ohne sachlichen Grund sowohl die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 42 Monaten als auch bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig. Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 2. Oktober 2009 an.
Regelung des MRTV ist wirksam
Seine Klage hatte - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Regelung des MRTV ist wirksam. Sie ist durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. Der Fall verlangte keine Entscheidung, wo die möglichen Grenzen der gesetzlich eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien liegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2010
[Aktenzeichen: 10 Sa 659/10]
- „Kettenbefristung“ kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein
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[Aktenzeichen: 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10]) - BAG: Sachgrundlose Befristung bei „Zuvor-Beschäftigung“ zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: 7 AZR 716/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 45 NZA 2013, 45
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Dokument-Nr. 13979
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