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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.1980
- 7 AZR 1148/78 -
Eine während des Urlaubs erfolgte schriftliche Kündigung ist unwirksam
Kündigungsschreiben gilt erst ab Datum der Kenntnisnahme als zugegangen
Erhält ein Arbeitnehmer an seiner Heimatanschrift eine Kündigung, während er sich auf einer Urlaubsreise befindet, und hat der Arbeitgeber von dieser Abwesenheit Kenntnis, so gilt die Kündigung erst ab dem Datum als zugegangen, an dem der Arbeitnehmer von seiner Reise zurückkehrt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Einhaltung einer
Bei einer zugangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden trägt der Erklärende grundsätzlich das Risiko des Zugangs
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die streitgegenständliche
Zu erwarten ist der Zugang des Kündigungsschreibens erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers
Daraus folge für den hier zu entscheidenden Fall, dass ein Arbeitgeber im Regelfall nicht erwarten könne, dass ein
Der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1980 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.1978
[Aktenzeichen: 4 Sa 63/78]
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Dokument-Nr. 13545
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