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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2013
- 7 ABR 77/11 -
Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam
Bei mangelnder Übereinstimmung von Stimmzetteln in der Wahlurne mit Stimmabgabevermerken in der Wählerliste ist Wahl anfechtbar
Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 19 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO). Danach wirft der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag, in den der
Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren nicht im Nachhinein heilbar
Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr
105 Stimmzettel zu viel - BAG erklärt Wahl für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht erklärte daher - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht - auf Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern die im Frühjahr 2010 durchgeführte Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2011
[Aktenzeichen: 13 TaBV 16/11]
- BAG zur Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013
[Aktenzeichen: 7 ABR 70/11]) - Betriebsratswahl auf dem Parkplatz ist nicht unwirksam
(Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 13.11.2003
[Aktenzeichen: 1 BV 34 d/03]) - Praktikanten dürfen bei Betriebsratswahlen mitwählen
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2003
[Aktenzeichen: 2 TaBV 39/02])
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Dokument-Nr. 16045
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