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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013
- 7 ABR 69/11 -
Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden
Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 14
Erfolgreiche Anfechtung der Arbeitnehmer
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der
Leiharbeiter zählen im Entleiherbetrieb mit
Wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2011
[Aktenzeichen: 7 TaBV 66/10]
- Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis begründet Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013
[Aktenzeichen: 15 Sa 1635/12]) - Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen rechtswidrig
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: 4 TaBV 1163/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 272, Entscheidungsbesprechung von Burkhard Boemke JuS 2014, 272 (Burkhard Boemke)
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Dokument-Nr. 15424
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