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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015
- 6 AZR 687/14 -
BAG zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich bei Betriebsübergang auf privaten Arbeitgeber
Anspruch auf Leistungen besteht nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen
Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt
Arbeitsplatzverlust ist im vorliegenden Fall auf unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger wurde nicht wegen einer Personaleinschränkung im Sinne des § 2 Ziff. 1 TV SozSich entlassen. Der Arbeitsplatzverlust hat nicht allein militärische Ursachen, sondern ist auf eine unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen. Vor deren Folgen schützt der TV SozSich nicht. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob der TV SozSich nach einem Betriebsübergang auf einen privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar bleiben kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2014
[Aktenzeichen: 10 Sa 493/14]
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Dokument-Nr. 21356
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