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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017
6 AZR 683/16 -

Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht hat auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter Bestand

Neuer Erwerber tritt in Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­verhältnissen ein

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht auch nach dem Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weitergilt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann. Sie will die Arbeitsvertragsrichtlinien im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31. Dezember 2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der Arbeitsvertragsrichtlinien weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die Arbeitsvertragsrichtlinien beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10. Juli und 8. Dezember 2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.

Dynamische Inbezugnahme verpflichtet auch weltlichen Erwerber zur Weiterführung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien in der "jeweils geltenden Fassung" verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien wie z.B. Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen. Die dynamische Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 -).

Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016
    [Aktenzeichen: 6 Sa 631/15]
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Kommentare (1)

 
 
Lorenz schrieb am 29.11.2017

Ich halte es für einen Rechtsstaat unwürdig, dass die deutschen Kirchen auf einem eigenen Arbeitsrecht bestehen. Unser geltendes Arbeitsrecht sollte für alle gelten, sonst ist die Kirche ei Staat im Staate.

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