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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.05.2010
6 AZR 319/09 (A) -

BAG legt EuGH Frage zur möglichen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt vor

Verstößt die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT gegen das Verbot der Altersdiskriminierung?

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht.

Seit dem 1. Oktober 2005 ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) u.a. im Tarifbereich des Bundes den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Im BAT war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Der TVöD sieht keine Lebensaltersstufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder Entgeltgruppe vollzieht sich abhängig von Leistung und Berufserfahrung. Bei der Überleitung der mehr als 1 Million Angestellten aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt. Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt auch nach ihrer Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 1. Oktober 2007 wurden die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächsthöheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Sachverhalt

Die im Oktober 1962 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Bauingenieurin bei einer obersten Bundesbehörde beschäftigt. Nach ihrer Überleitung in den TVöD wurde sie am 1. Oktober 2007 der regulären Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Lebensaltersstufenregelung des BAT habe sie wegen ihres Alters diskriminiert. Dies setze sich im TVöD fort. Ihr müsse deshalb wie älteren Angestellten seit dem 1. Oktober 2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 gezahlt werden.

EuGH soll für Konfliktlösung zwischen allgemeinem Gleichheitssatz und Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen schaffen

Im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist. Konkret geht es darum, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verletzte, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

BAG bittet EuGH ebenfalls um Entscheidung eines Verfahrens des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Zu der Frage, ob die im BAT vorgesehene Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen das Verbot der Altersdiskriminierung verletzte, hat das Gericht auch in einem Verfahren aus dem Land Berlin, wo der BAT im Wesentlichen noch bis 31. März 2010 Anwendung fand, den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten. Streitig sind in diesem Verfahren nur Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Tarifrechts.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 -

Verfahren aus Hessen bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt

In einem weiteren Verfahren (- 6 AZR 481/09 -) aus dem Land Hessen, wo der BAT noch bis 31. Dezember 2009 angewendet wurde, hat das Gericht entsprechend § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung des das Land Berlin betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.02.2009
    [Aktenzeichen: 8 Sa 1016/08]
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