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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2012
- 6 AZR 253/11 -
Administrator nach englischem Recht bei grenzüberschreitender Insolvenz in Deutschland zum Abschluss eines Interessenausgleichs befugt
Befugnis des Administrators soll effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherstellen
Ein Administrator nach englischem Recht darf bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz in Deutschland einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union kann nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EuInsVO) in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (center of main interests/COMI), das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. In diesem Fall gilt bis zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für das
Sachverhalt
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1991 bei der Beklagten, die zu einer weltweit agierenden Unternehmensgruppe gehört, als Manager Business Finance beschäftigt. Im Januar 2009 leiteten weltweit verschiedene Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe
Kläger hält Interessenausgleich durch Administrator für unzulässig
Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger u.a. geltend, dass der Administrator keinen
BAG weist Kündigungsschutzklage zurück
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Im Geltungsbereich der EuInsVO ist ein Administrator, der in der vom englischen Insolvenzrecht vorgesehenen Weise für den Schuldner handelt, auch befugt, einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011
[Aktenzeichen: 13 Sa 767/10]
- Stellungnahme des Betriebsrats bei bevorstehenden Massenentlassungen durch Interessenausgleich ohne Namensliste möglich
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012
[Aktenzeichen: 6 AZR 596/10]) - Bundesarbeitsgericht zur Kündigung durch einen Insolvenzverwalter
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2005
[Aktenzeichen: 6 AZR 526/04])
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Dokument-Nr. 14213
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