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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2012
- 5 AZR 949/11 -
BAG zur Zuständigkeit Deutscher Gerichte bei erloschener Diplomatenimmunität
In anhängigem Rechtsstreit wird Mangel deutscher Gerichtsbarkeit durch Ausreise eines Diplomaten nachträglich geheilt
Gemäß § 18 GVG sind Mitglieder der diplomatischen Missionen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Immunität einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, endet bei nichtdienstlichen Handlungen gemäß Art. 39 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens mit der Ausreise. In einem anhängigen Rechtsstreit wird dadurch der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls war akkreditierter Attaché der
Diplomatische Vorrechte durch Verlassen der Bundesrepublik erloschen
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht eine Auskunft beim Auswärtigen Amt eingeholt hat, ist nunmehr unstreitig, dass der Beklagte inzwischen die Bundesrepublik verlassen hat und seine diplomatischen Vorrechte erloschen sind. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011
[Aktenzeichen: 17 Sa 1468/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 343 NZA 2013, 343
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Dokument-Nr. 14018
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