wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995
5 AZR 848/93 -

BAG: Arbeitszeugnisse sind beim Arbeitgeber abzuholen

Ehemaliger Arbeitnehmer scheitert mit Klage auf Zusendung des Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich beim Arbeitgeber abzuholen. Denn die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte eine ausgeschiedene Mitarbeiterin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Zusendung ihres Arbeitszeugnisses. Dieser teilte jedoch lediglich mit, dass es angefertigt sei und zur Abholung bereit stehe. Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage auf Übersendung eines qualifizierten Zeugnisses. Ihrer Meinung nach, sei ihr die Abholung nicht zuzumuten. Das Arbeitsgericht Kassel wies die Klage ab. Auf Berufung der Mitarbeiterin gab das Landesarbeitsgericht Hessen die Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des ehemaligen Arbeitgebers.

Anspruch auf Übersendung des Arbeitszeugnisses bestand nicht

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts sei der ehemalige Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, dass erstellte Arbeitszeugnis an die Klägerin zu senden. Denn grundsätzlich seien Arbeitszeugnisse vom Arbeitnehmer abzuholen. Sei weder ein Ort für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen ersichtlich, so habe die Leistung am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Schuldners zu erfolgen (§ 269 BGB). Die Zeugnisschuld sei daher eine Holschuld.

Übersendungspflicht nur ausnahmsweise

Es könne aber durchaus aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer zuzuschicken. So etwa, wenn die Abholung mit unverhältnismäßigen Kosten oder besonderen Mühen verbunden sei, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einen weit entfernten Ort verlegt habe.

Abholung war hier nicht unzumutbar

Nach Auffassung der Bundesrichter sei es der Klägerin hier nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitszeugnis bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abzuholen oder von einem Bevollmächtigten abholen zu lassen. Für sie sei der Vorgang nicht mit unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verbunden gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 16.07.1992
    [Aktenzeichen: 1 Ca 12/92]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 06.07.1993
    [Aktenzeichen: 6 Sa 1631/92]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 79, Seite: 258 BAGE 79, 258 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1995, Seite: 1355
BB 1995, 1355
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1995, Seite: 634
DB 1995, 634
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1995, Seite: 825
MDR 1995, 825
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1995, Seite: 2373
NJW 1995, 2373
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1995, Seite: 671
NZA 1995, 671
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1995, Seite: 1110
ZIP 1995, 1110

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15510 Dokument-Nr. 15510

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15510

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung